Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Skloib GmbH
I.
Aufträge können erst nach vollständiger technischer und kaufmännischer Auftragsklarheit bestätigt werden.
Der Auftrag ist erst nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Wir behalten uns vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beschreibt die maßgebliche Ausführung Ihres Auftrages. Die in der Auftragsbestätigung und der Preisliste angeführten Maße sind zentimetergenau. Alle Änderungen oder zusätzlichen Vereinbarungen und Erklärungen müssen schriftlich festgelegt sein.
II.
Die bestätigten Liefertermine sind Zirkatermine und können bei Verspätungen bis zu vier Wochen überschritten werden. Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Liefertermin können nicht anerkannt werden.
III.
Durch die ständige Verbesserung unseres Programmes ist es möglich, dass geringfügige Veränderungen zu den aktuellen Verkaufsunterlagen von Modellen oder Ausführungen eintreten.
IV.
Holz ist ein Naturprodukt. Leichte Abweichungen vom Farbmuster und Unterschiede zwischen massivem Holz und Echtholzfurnier können daher nicht als Reklamation anerkannt werden.
Bei Holzteilen mit einer Oberflächenausführung laut Kundenmuster kann die Oberflächengleichheit mit geringfügiger Abweichung, eines von uns gefertigten Gegenmusters produziert (geliefert) werden.
V.
Alle Lieferungen erfolgen unter vollem und erweitertem Eigentumsvorbehalt: bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum, auch dann, wenn sie bereits an einen Dritten weiterveräußert worden ist. Mangels sonstiger Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 31 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen in Höhe 1 % p.m. als vereinbart.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung und sofortige Bezahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ein von uns zugesagter Umsatzbonus wird nur dann gewährt, wenn der Käufer allen Zahlungsverpflichtungen der betreffenden Umsatzperiode fristgerecht nachkommt. Im Falle der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Käufers sind wir zur Zurückbelastung, der in den letzten beiden Kalenderjahren gewährten Umsatzboni, berechtigt.
VI.
Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen; sofern es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt, können wir uns überdies von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so erfüllen wir Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist im Sinne der §§ 377 f HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach Ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach Ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so entfällt Gewährleistung und/oder Schadenersatz.
VII.
Ereignisse höherer Gewalt sowie andere, von uns nicht zu vertretende Umstände befreien uns während deren Fortdauer und Nachwirkung von unserer Leistungspflicht.
VIII.
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen.
IX.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren inländische, österreichische Gerichtbarkeit.
Gerichtsstand ist der des Gerichtsbezirkes Perg, unabhängig vom Streitwert und unter Verdrängung sonstiger möglicher Gerichtsstände.
Handelsgericht Linz FN86674m
SuperBGImage by Andreas Eberhard
Version 1.0, 29.08.2009
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